01.     AN­WEND­BAR­KEIT

a.)    Diese Be­nut­zungs­ord­nung re­gelt die Rech­te und Pflich­ten zwi­schen den Be­nut­zern und dem Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes. Die öffentlich-​​​​​rechtlichen Vor­schrif­ten für die Be­nut­zung des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes blei­ben un­be­rührt.

Die sich an die Luft­fahr­zeug­hal­ter wen­den­den Vor­schrif­ten die­ser Be­nut­zungs­ord­nung gel­ten ent­spre­chend für Per­so­nen, die Luft­fahr­zeu­ge in Ge­brauch haben, ohne deren Hal­ter zu sein.

 

b.)    Der Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes hat dafür Sorge zu tra­gen, dass die von der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de vor­ge­schrie­be­nen sowie sons­ti­ge vor­han­de­ne Ein­rich­tun­gen in einem ihrer Be­stim­mung ent­spre­chen­den Zu­stand sind.

 

c.)    Wer den Ver­kehrs­lan­de­platz mit Luft­fahr­zeu­gen be­nutzt, ihn be­tritt oder be­fährt, ist den Vor­schrif­ten die­ser Be­nut­zungs­ord­nung und den zu ihrer Durch­füh­rung er­ge­hen­den Wei­sun­gen des Lan­de­platz­hal­ters un­ter­wor­fen. 

 

d.)    Der Flug­lei­ter ist -(un­be­scha­det sei­ner ggf. über­tra­ge­nen Pflich­ten als Be­auf­trag­ter für Luft­auf­sicht)- der vom Platz­hal­ter Be­auf­trag­te, al­lein zu­stän­di­ge und ver­ant­wort­li­che Lei­ter des Flug­be­trie­bes auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz. Den An­wei­sun­gen des Flug­lei­ters ist un­be­dingt Folge zu leis­ten; er übt auch das Haus­recht auf dem ge­sam­ten Flug­platz­ge­län­de aus. In sei­ner Ei­gen­schaft als BfL ver­tritt er öf­fent­li­ches Recht.

 

e.)    Der In­halt der je­weils gül­ti­gen Ge­neh­mi­gung des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes gem. § 6 LuftVG bleibt von die­ser Be­nut­zungs­ord­nung un­be­rührt. Glei­ches gilt für die Re­ge­lung des Flug­platz­ver­kehrs nach § 21 a Luft­VO.

 

02.    BE­NUT­ZUNG MIT LUFT­FAHR­ZEU­GEN
         a.)    Be­fug­nis / Ent­gel­te

Die Be­nut­zung des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes mit Luft­fahr­zeu­gen ist gegen Ent­rich­tung der in der Ge­büh­ren­ord­nung fest­ge­leg­ten Ent­gel­te ge­stat­tet. Die Luft­fahr­zeug­hal­ter haben dem Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes auf des­sen Ver­lan­gen die für die Ent­gelt­be­rech­nung maß­ge­ben­den Daten (wie Ge­wicht und Lärm/Schall­schutz­wer­te) der Luft­fahr­zeu­ge nach­zu­wei­sen.

 

b.)   Se­gel­flug­be­trieb, Bal­lon­starts und Ul­tra­leicht­flug­zeu­ge

Die Be­nut­zung des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes mit Se­gel­flug­zeu­gen und Bal­lo­nen rich­tet sich nach nä­he­ren Wei­sun­gen des Hal­ters/Flug­lei­ters des    Ver­kehrs­lan­de­plat­zes, der die für den Se­gel­flug­be­trieb und Bal­lon­starts er­for­der­li­chen Flä­chen und Wege vor­hält und fest­legt. Das Schlep­pen (Start­hil­fe) von Se­gel­flug­zeu­gen darf nur mit Flug­zeu­gen, die den er­höh­ten Lärm­schutz­an­for­de­run­gen ent­spre­chen, vor­ge­nom­men wer­den.  Der Roll­weg, die Piste und die Si­cher­heits­strei­fen dür­fen nur von Luft­fahr­zeu­gen oder Kraft­fahr­zeu­gen mit Funk­kon­takt zur Flug­lei­tung ge­nutzt wer­den. Für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer sind diese Wege ver­bo­ten. Der Rück­trans­port von ge­lan­de­ten Se­gel­flug­zeu­gen er­folgt grund­sätz­lich über den Roll­weg. Es ist si­cher­zu­stel­len, dass das Se­gel­flug­zeug, wenn der An­flug­be­reich frei ist, start­be­reit auf die Piste ge­scho­ben wird und un­mit­tel­bar dar­auf ge­schleppt wird. Für den Se­gel­flug­be­trieb ist grund­sätz­lich „Se­gel­flug Boden“ zu be­set­zen und muss je­der­zeit für die Flug­lei­tung über Funk er­reich­bar sein. Der Ver­ant­wort­li­che für den Se­gel­flug­be­trieb muss bei Be­ginn na­ment­lich an den dienst­ha­ben­den Flug­lei­ter ge­mel­det wer­den. Bei Nicht­er­reich­bar­keit von „Se­gel­flug Boden“ fin­det aus Si­cher­heits­grün­den kein Se­gel­flug statt (außer Stre­cken­flü­ge).

 

c.)    Rol­len und Schlep­pen

Luft­fahr­zeu­ge dür­fen mit ei­ge­ner Kraft nur von hier­zu be­rech­tig­ten Per­so­nen ge­rollt wer­den. So­weit Roll­plä­ne be­stehen, sind diese zu be­ach­ten. Im Be­reich der Vor­fel­der und auf den Roll­we­gen ist die Dreh­zahl der Trieb­wer­ke auf das zum Rol­len un­be­dingt er­for­der­li­che Maß her­ab­zu­set­zen; grund­sätz­lich ist im Schritt­tem­po zu rol­len. In oder aus Hal­len darf nicht mit ei­ge­ner Kraft ge­rollt wer­den. So­wohl beim Be­we­gen mit ei­ge­ner Kraft als beim Be­we­gen von Luft­fahr­zeu­gen mit frem­der Kraft, wie z.B. beim Schlep­pen, sind die Wei­sun­gen des Platz­hal­ters zu be­ach­ten.


d.)   Sta­tis­tik

Die Luft­fahr­zeug­hal­ter haben dem Hal­ter des Ver­kehrs­land­plat­zes auf des­sen Ver­lan­gen die in den luft­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten vor­ge­schrie­be­nen    An­ga­ben zu über­mit­teln, dies gilt auch für Ver­ei­ne am Ver­kehrs­lan­de­platz.

 

e.)    Ab­stel­len und Un­ter­stel­len

Ver­bleibt ein Luft­fahr­zeug nach der Lan­dung auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz, so hat der Luft­fahr­zeug­hal­ter es auf einer zu­ge­wie­se­nen Ab­stell­flä­che ab­zu­stel­len oder in einer Halle un­ter­zu­stel­len. Abstell-​​​​​ und Un­ter­stell­plät­ze wer­den von dem Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes zu­ge­wie­sen. Die Si­che­rung eines ab­ge­stell­ten Luft­fahr­zeu­ges ob­liegt dem Luft­fahr­zeug­hal­ter. Aus Sicherheits-​​​​​ oder Be­triebs­grün­den kann der Hal­ter des Ver­kehrs­land­plat­zes das Ver­brin­gen des Luft­fahr­zeu­ges auf einen an­de­ren Abstell-​​​​​ und Un­ter­stell­platz ver­lan­gen oder, wenn der Luft­fahr­zeug­hal­ter nicht er­reich­bar ist oder dem Ver­lan­gen nicht recht­zei­tig nach­kommt, selbst das Luft­fahr­zeug ohne Be­tä­ti­gung von Trieb­wer­ken durch ge­schul­tes Per­so­nal dort­hin ver­brin­gen. Für das Ab­stel­len und das Un­ter­stel­len eines Luft­fahr­zeu­ges gel­ten die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten über die Miete (§§ 535 ff. BGB) bzw. die Ge­büh­ren­ord­nung. Eine Ver­wah­rungs­pflicht be­steht für den Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes nur, wenn hier­über eine be­son­de­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ist.


f.)    Lärm­schutz

Die Luft­fahr­zeug­hal­ter haben Ge­räu­sche durch die Trieb­wer­ke ihres Luft­fahr­zeugs auf das un­ver­meid­ba­re Min­dest­maß zu be­schrän­ken; so­weit Lärm­schutz­vor­schrif­ten vor­ge­schrie­ben sind.

 

g.)    War­tungs­ar­bei­ten

Grö­ße­re War­tungs­ar­bei­ten an Luft­fahr­zeu­gen sowie das Wa­schen und Ab­sprü­hen von Luft­fahr­zeu­gen sind auf dem Ge­län­de der Lan­de­platz GmbH ver­bo­ten.

 

h.)    Be­we­gungs­un­fä­hi­ge Luft­fahr­zeu­ge

Bleibt ein Luft­fahr­zeug auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz be­we­gungs­un­fä­hig lie­gen, so darf der Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes es auch gegen den Wi­der­spruch des Luft­fahr­zeug­hal­ters auf des­sen Kos­ten von den Flug­be­triebs­flä­chen ent­fer­nen, bzw. ent­fer­nen las­sen so­weit dies für die Ab­wick­lung des Luft­ver­kehrs not­wen­dig ist. Für Schä­den in die­sem Zu­sam­men­hang haf­tet der Hal­ter des Ver­kehrs­land­plat­zes nur, wenn er sie vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat; das glei­che gilt, wenn der Luft­fahr­zeug­hal­ter ihn be­auf­tragt hat, sein be­we­gungs­un­fä­hi­ges Luft­fahr­zeug von den Flug­be­triebs­flä­chen zu ent­fer­nen oder bei der Ent­fer­nung mit­zu­wir­ken.


03.    BE­TRE­TEN UND BE­FAH­REN

a.)    Stra­ßen und Plät­ze

Die von dem Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes er­öff­ne­ten Stra­ßen und Plät­ze sind nicht dem öf­fent­li­chen Ver­kehr ge­wid­met und kön­nen aus be­trieb­li­chen Grün­den be­schränkt und ge­sperrt wer­den. Der Ver­kehrs­lan­de­platz darf nur durch die von dem Hal­ter hier­für frei­ge­ge­be­nen Ein­gän­ge be­tre­ten und be­fah­ren wer­den.

 

b.)    Fahr­zeug­ver­kehr und Fuß­gän­ger

An­de­re Fahr­zeu­ge als Luft­fahr­zeu­ge dür­fen nur nach aus­drück­li­cher Ge­neh­mi­gung des Lan­de­platz­hal­ters im Ein­ver­neh­men mit dem Flug­lei­ter oder dem BfL auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz be­nutzt wer­den. Wer das Roll­feld be­tritt oder be­fährt, darf sich nur nach den Wei­sun­gen des Flug­lei­ters oder des BfL be­we­gen. Die ge­neh­mig­ten Kraft­fahr­zeu­ge dür­fen nur von Per­so­nen be­dient wer­den, die auf dem  be­tref­fen­den Fahr­zeug aus­ge­bil­det und mit des­sen Füh­rung und Be­die­nung ver­traut sind. Der Kraft­fahr­zeug­hal­ter ist dafür ver­ant­wort­lich, dass das Fahr­per­so­nal über die be­son­de­ren Ge­fah­ren auf Flug­plät­zen be­lehrt ist. Wer­den Fahr­zeu­ge, die nicht zum Ver­kehr auf öf­fent­li­chen Stra­ßen zu­ge­las­sen sind auf dem VLP (nach Ge­neh­mi­gung des Hal­ters/Flug­lei­ters) ver­wen­det, so ist der Hal­ter des Fahr­zeugs für des­sen3 be­triebs­si­che­ren Zu­stand ver­ant­wort­lich. Die Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h darf nicht über­schrit­ten wer­den.


Von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen aus dem Be­trieb aller Fremd­fahr­zeu­ge hat der Ei­gen­tü­mer oder Hal­ter die­ser Fahr­zeu­ge den Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes frei­zu­stel­len. Wohn­an­hän­ger und Wohn­mo­bi­le dür­fen nur mit aus­drück­li­cher Ge­neh­mi­gung des VLP ab­ge­stellt wer­den. Den Flug­be­trieb ge­fähr­den­de Fahr­zeu­ge kön­nen vom Hal­ter des Flug­plat­zes selbst oder durch be­auf­trag­te Drit­te auf Kos­ten des Fahr­zeug­hal­ters auf einen an­de­ren Platz ver­bracht wer­den, so­fern der Hal­ter des Kraft­fahr­zeu­ges nicht oder nicht recht­zei­tig selbst tätig wird bzw. er­reicht wer­den kann. Auf den Flug­be­triebs­flä­chen haben Luft­fahr­zeu­ge vor jedem an­de­ren Ver­kehr Vor­rang. Die Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung über das Ver­hal­ten im Ver­kehr fin­den für den Fahr­zeug­ver­kehr auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz ent­spre­chen­de An­wen­dung. Fuß­gän­ger dür­fen eben­falls nur nach aus­drück­li­cher Ge­neh­mi­gung die Roll­we­ge be­nut­zen und nur unter vor­an­ge­gan­ge­ner Ge­neh­mi­gung durch den dienst­ha­ben­den Flug­lei­ter die Piste über­que­ren. Das Mit­füh­ren von Hun­den ist auf den Roll­we­gen und Pis­ten ge­ne­rell ver­bo­ten. Au­ßer­halb der Si­cher­heits­be­rei­che müs­sen mit­ge­führ­te Hunde an­ge­leint sein.

 

c.)    Par­ken

Das Par­ken vor den Hal­len ist, auf­grund von Be­hin­de­run­gen des Roll­ver­kehr, un­ter­las­sen. Statt­des­sen sind die vor­han­de­nen Park­plät­ze zu be­nut­zen.

 

04.    BE­TRIEBS­STOFF­VER­SOR­GUNG

a.)     Der Ver­kehrs­lan­de­platz be­treibt eine ei­ge­ne Tank­stel­le. Das Be­tan­ken der Luft­fahr­zeu­ge er­folgt in Selbst­be­die­nung. Die ver­öf­fent­lich­ten Si­cher­heits­vor­schrif­ten sind zu be­ach­ten. Die La­ge­rung von Be­triebs­stof­fen auf dem Ge­län­de der Lan­de­platz GmbH ist nicht ge­stat­tet. 

 

b.)    Wäh­rend des Be­tan­kens eines Luft­fahr­zeu­ges dür­fen sich keine Per­so­nen in dem Luft­fahr­zeug auf­hal­ten, au­ßer­dem nicht in einem Si­cher­heits­ab­stand von 5 m um Tank­öff­nun­gen, aus denen Gas-/Luft-​​​​​Gemische aus­tre­ten. Aus­nah­me sind Per­so­nen, die mit der Be­tan­kung be­fasst sind. Es dür­fen keine Strom­quel­len an- oder ab­ge­schlos­sen und keine Schalt­or­ga­ne für elek­tri­schen Strom be­tä­tigt wer­den; dies gilt nicht für die zu dem Be­tan­ken not­wen­di­gen Schal­tun­gen und nicht für Schalt­or­ga­ne in ex­plo­si­ons­ge­schütz­ter Bau­art. Der Ge­brauch von Mo­bil­te­le­fo­nen ist nur au­ßer­halb des Tank­stel­len­be­rei­ches zu­läs­sig.

 

c.)     Über­flie­ßen und Ver­schüt­ten von Kraft­stof­fen sind zu ver­mei­den. Ist Kraft­stoff in grö­ße­ren Men­gen über­ge­flos­sen oder ver­schüt­tet wor­den, so ist die­ser mit dem vor­han­de­nen Bin­de­mit­tel ent­spre­chend zu be­sei­ti­gen. Der Lan­de­platz­hal­ter bzw. der Flug­lei­ter im Dienst  ist un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen.

 

d.)     Die Be­tan­kung von Flug­zeu­gen darf nur an der dafür vor­ge­hal­te­nen of­fi­zi­el­len Tank­stel­le er­fol­gen. Ei­gen­be­tan­kun­gen ohne/au­ßer­halb diese(r) Tank­stel­le sind auf dem Ver­kehrs­lan­de­platz Pir­ma­sens un­ter­sagt.


05.    BE­TRIEB VON LUFTFAHRZEUG-​​​​​TRIEBWERKEN

a.)     Trieb­wer­ke von Luft­fahr­zeu­gen dür­fen nicht in Hal­len lau­fen.

 

b.)   Vor dem An­las­sen von Trieb­wer­ken müs­sen die Lauf­rä­der der Luft­fahr­zeu­ge durch Brems­klöt­ze oder Brem­sen aus­rei­chend ge­si­chert wer­den.

 

c.)     Bei Flug­zeu­gen, Mo­tor­seg­lern und Luft­sport­ge­rä­ten ist das Ein- und Aus­stei­gen von Per­so­nen sowie Be- und Ent­la­den bei lau­fen­den Trieb­wer­ken un­ter­sagt.

 

06.    RAUCH­VER­BOT, UM­GANG MIT OF­FE­NEM FEUER

Auf den Vor­fel­dern und in den Luft­fahr­zeug­hal­len der Lan­de­platz GmbH, sowie in­ner­halb eines Si­cher­heits­ab­stan­des von 15m um ab­ge­stell­te Luft­fahr­zeu­ge und um Kraft­stoff­ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen sind Rau­chen und Um­gang mit of­fe­nem Feuer ver­bo­ten.


07.    AUF­BE­WAH­REN VON MA­TE­RI­AL, GERÄT UND AB­FÄL­LEN AUF DEM GE­LÄN­DE DER LAN­DE­PLATZ GMBH

a.)    Ma­te­ri­al, Gerät und Ab­fäl­le sind so auf­zu­be­wah­ren, dass keine Feuer-​​​​​ und Ex­plo­si­ons­ge­fahr ent­steht.

 

b.)   Leere Kraftstoff-​​​​​ und Schmierstoff-​​​​​Fässer sowie leere Hoch­druck­la­ger­be­häl­ter für ge­fähr­li­che Stof­fe dür­fen nicht in Hal­len der Lan­de­platz GmbH ge­la­gert wer­den.

 

c.)  Feu­er­ge­fähr­li­che Ab­fäl­le (Schmier­stoff­rück­stän­de, ge­brauch­tes Putz­ma­te­ri­al, usw.) sind in dafür ge­kenn­zeich­ne­ten Me­tall­be­häl­tern mit dicht schlie­ßen­den De­ckeln zu sam­meln. Die Be­häl­ter sind so oft zu lee­ren, dass eine Selbst­ent­zün­dung der Ab­fäl­le aus­ge­schlos­sen ist. 


08.    FEUERLÖSCH-​​​​​ UND RET­TUNGS­DIENST

 Bei Aus­bruch eines Bran­des sind so­fort nach Alarm­plan:
    - die Flug­lei­tung zu in­for­mie­ren,
    - die ört­li­che Feu­er­wehr (Tel.: 112 ) zu in­for­mie­ren
    - mit den Lösch­ar­bei­ten zu be­gin­nen


09.    SONS­TI­GE BE­TÄ­TI­GUNG

a)    Ge­werb­li­che Be­tä­ti­gung

Ge­werb­li­che Be­tä­ti­gung ist nur auf­grund einer be­son­de­ren Ver­ein­ba­rung mit dem Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes zu­läs­sig. Ent­spre­chen­des gilt auch für Ton- und Vi­deo­auf­nah­men sowie für Rundfunk-​​​​​ und Fern­seh­über­tra­gun­gen.

 

b)    Samm­lun­gen, Wer­bun­gen, Ver­tei­len von Druck­schrif­ten

Samm­lun­gen, Wer­bun­gen sowie das Ver­tei­len von Flug­blät­tern und sons­ti­gen Druck­schrif­ten und das Er­he­ben von Um­fra­gen be­dür­fen der Ein­wil­li­gung des Hal­ters des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes. Das gilt auch für das Ver­tei­len von Wer­be­ar­ti­keln und Wa­ren­pro­ben sowie das Auf­stel­len und Auf­hän­gen von Wer­be­trä­gern.

 

c)    La­ge­rung

Ge­fähr­li­che Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG und der zu sei­ner Durch­füh­rung er­gan­ge­nen Rechts­vor­schrif­ten dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung des Hal­ters des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes ge­la­gert wer­den.


Fracht, Kis­ten, Bau­ma­te­ri­al, Ge­rä­te usw. dür­fen au­ßer­halb der hier­für ge­mie­te­ten Flä­chen oder Räume nur mit Ein­wil­li­gung des Hal­ters des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes ge­la­gert wer­den.

 

10.    SI­CHER­HEITS­BE­STIM­MUN­GEN

Die auf Ge­setz oder auf an­de­ren Rechts­vor­schrif­ten be­ru­hen­den Si­cher­heits­be­stim­mun­gen sind zu be­ach­ten.

 

11.     FUND­SA­CHEN
        Sa­chen, die in den all­ge­mein zu­gäng­li­chen An­la­gen des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes ge­fun­den wer­den, sind un­ver­züg­lich bei dem Flug­lei­ter ab­zu­ge­ben. Es gel­ten die §§ 978 bis 981 BGB.


12.    VER­UN­REI­NI­GUN­GEN, AB­WÄS­SER

a.)    Ver­un­rei­ni­gun­gen

Ver­un­rei­ni­gun­gen des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes sind zu ver­mei­den. So­weit er­for­der­lich, sind Öl­auf­fang­wan­nen zu ver­wen­den. Ver­un­rei­ni­gun­gen sind von den Ver­ur­sa­chern zu be­sei­ti­gen; an­dern­falls kann der Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes die Rei­ni­gung auf Kos­ten des Ver­ur­sa­chers vor­neh­men.

 

b.)    Ab­wäs­ser

So­weit der Hal­ter des Ver­kehrs­land­plat­zes nichts an­de­res be­stimmt, darf in die Ab­was­ser­ein­läu­fe nur ge­wöhn­li­ches Schmutz­was­ser ein­ge­las­sen wer­den. Zu­wi­der­han­deln­de haben den Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes von An­sprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len.


13.    GE­NEH­MI­GUN­GEN

Die nach die­ser Be­nut­zungs­ord­nung not­wen­di­gen Ge­neh­mi­gun­gen sind je­weils vor­her ein­zu­ho­len.

 

14.    ORD­NUNGS­WID­RIG­KEI­TEN / ZU­WI­DER­HAND­LUN­GEN

Ver­stö­ße gegen die vor­ste­hen­de Re­ge­lung kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit ge­ahn­det wer­den, so­fern sie auch gleich­zei­tig den Tat­be­stand einer Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len.


Dar­über hin­aus be­hält sich der Hal­ter des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes vor, Per­so­nen, die gegen die Vor­schrif­ten die­ser Be­nut­zungs­ord­nung oder gegen Wei­sun­gen des Hal­ters/Flug­lei­ters des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes ver­sto­ßen, von dem Ver­kehrs­lan­de­platz zu ver­wei­sen.


15.    ER­FÜL­LUNGS­ORT UND GE­RICHTS­STAND

Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand für die aus die­ser Be­nut­zungs­ord­nung sich er­ge­ben­den Ver­pflich­tun­gen und Rechts­strei­tig­kei­ten ist Pir­ma­sens.


16.    ZU­SATZ­VER­PFLICH­TUNG

Diese Be­nut­zungs­ord­nung ent­bin­det nicht von der Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten und der Re­geln der Tech­nik.


17.   IN­KRAFT­TRE­TEN

Diese Be­nut­zungs­ord­nung tritt mit der Ge­neh­mi­gung durch den Lan­des­be­trieb Mo­bi­li­tät Rhein­land Pfalz – Fach­grup­pe Luft­ver­kehr in Kraft.


Rieschweiler-​​​​​Mühlbach, den 14.10.2015


Karl-​​​​​Peter Gries    

Ge­schäfts­füh­rer    Lan­des­be­trieb Mo­bi­li­tät Rhein­land Pfalz
Lan­de­platz Pott­schütt­hö­he gGmbH    Fach­grup­pe Luft­ver­kehr 
 

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